Ettlingen  
  Lieber Kollege,

1998 ergab sich wegen der Steuererklärung 1997 ein kleiner Schriftwechsel
zwischen dem für mich zuständigen Finanzamt Ettlingen und mir.

Finanzamt:
"... in 1997 wurde von Ihnen ein neuer PC angeschafft; nach H 117 ESTH 1996
ist die Anschaffung eines PC regelmäßig der privaten Lebensführung
zuzurechnen. Der objektive Charakter eines Arbeitsmittels ist hier in den
Hintergrund getreten, weil auch die Anbieter dieser Geräte nicht die
berufsbezogene Anwendung, sondern die allgemeine Verwendbarkeit der PC
einschließlich der Nutzung als Kommunikations- und Informationsmittel in den
Vordergrund stellen. Danach ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine
unmittelbare oder eine nur mittelbare Verwendung für berufliche Zwecke
dartun und glaubhaft machen kann. Ich bitte deshalb um Glaubhaftmachung
ihrer ausschließlichen beruflichen Nutzung. ..."

Meine Antwort:
"... Der im Jahre 1997 angeschaffte PC dient ausschließlich beruflichen
Zwecken. Als Lehrer erstelle ich damit Stoffverteilungspläne,
Unterrichtsentwürfe, Arbeitsblätter, Kopiervorlagen usw. Ferner muß ich mich
zu Hause mit der im Mathematik-, Physik- und vor allem im
Informatikunterricht sowie im Unterricht in Informationstechnischer
Grundbildung verwendeten Software vertraut machen. Auch die
Oberstufenorganisation, die mir obliegt, und Stundenplanarbeiten wurden und
werden mit Hilfe dieses PC's erledigt. Dies geschieht vorwiegend am Abend
oder am Wochenende.
Der bisher für diese Zwecke eingesetzte und vom Finanzamt anerkannte PC
mußte ersetzt werden, da er für eine beträchtliche Zahl neuerer Programme
technisch nicht mehr geeignet war. ..."

Mit dieser Antwort war die ausschließlich berufliche Nutzung offenbar
glaubhaft gemacht, denn der PC wurde daraufhin berücksichtigt.

Inzwischen habe ich noch ein weiteres Argument gehört:
Das FG Rheinland-Pfalz bewertet den Standort des PC im Arbeitszimmer sehr
hoch:
"... Da ein PC die Ausstattung eines Arbeitszimmers entscheidend prägt,
stellt es ein widersprüchliches Verhalten des Finanzamts dar, wenn es
einerseits die ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes bejaht,
andererseits einem im Arbeitszimmer befindlichen PC die behauptete
überwiegende berufliche Verwendung aberkennt. ..."

Hilft Ihnen das weiter?
Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Ernst (za372)