Ettlingen | |
Lieber Kollege, 1998 ergab sich wegen der Steuererklärung 1997 ein kleiner Schriftwechsel zwischen dem für mich zuständigen Finanzamt Ettlingen und mir. Finanzamt: "... in 1997 wurde von Ihnen ein neuer PC angeschafft; nach H 117 ESTH 1996 ist die Anschaffung eines PC regelmäßig der privaten Lebensführung zuzurechnen. Der objektive Charakter eines Arbeitsmittels ist hier in den Hintergrund getreten, weil auch die Anbieter dieser Geräte nicht die berufsbezogene Anwendung, sondern die allgemeine Verwendbarkeit der PC einschließlich der Nutzung als Kommunikations- und Informationsmittel in den Vordergrund stellen. Danach ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine unmittelbare oder eine nur mittelbare Verwendung für berufliche Zwecke dartun und glaubhaft machen kann. Ich bitte deshalb um Glaubhaftmachung ihrer ausschließlichen beruflichen Nutzung. ..." Meine Antwort: "... Der im Jahre 1997 angeschaffte PC dient ausschließlich beruflichen Zwecken. Als Lehrer erstelle ich damit Stoffverteilungspläne, Unterrichtsentwürfe, Arbeitsblätter, Kopiervorlagen usw. Ferner muß ich mich zu Hause mit der im Mathematik-, Physik- und vor allem im Informatikunterricht sowie im Unterricht in Informationstechnischer Grundbildung verwendeten Software vertraut machen. Auch die Oberstufenorganisation, die mir obliegt, und Stundenplanarbeiten wurden und werden mit Hilfe dieses PC's erledigt. Dies geschieht vorwiegend am Abend oder am Wochenende. Der bisher für diese Zwecke eingesetzte und vom Finanzamt anerkannte PC mußte ersetzt werden, da er für eine beträchtliche Zahl neuerer Programme technisch nicht mehr geeignet war. ..." Mit dieser Antwort war die ausschließlich berufliche Nutzung offenbar glaubhaft gemacht, denn der PC wurde daraufhin berücksichtigt. Inzwischen habe ich noch ein weiteres Argument gehört: Das FG Rheinland-Pfalz bewertet den Standort des PC im Arbeitszimmer sehr hoch: "... Da ein PC die Ausstattung eines Arbeitszimmers entscheidend prägt, stellt es ein widersprüchliches Verhalten des Finanzamts dar, wenn es einerseits die ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes bejaht, andererseits einem im Arbeitszimmer befindlichen PC die behauptete überwiegende berufliche Verwendung aberkennt. ..." Hilft Ihnen das weiter? Mit freundlichen Grüßen Bernhard Ernst (za372) |